Satzung des Blinden- und Sehbehinderten­vereins Hamburg e.V.

In der am 29.04.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung. Eingetragen in das Vereinsregister Hamburg Nr. 381 am 12.10.2023.

Ausschnitt aus einer historischen Satzung (Blindengenossenschaft 1872)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. - Selbsthilfeorganisation der blinden und sehbehinderten Menschen“. Er wurde gegründet 1909 als Blindenverein für Hamburg und Umgegend e.V. Er vertritt in der Freien und Hansestadt Hamburg die Interessen der Menschen, die sehbehindert, blind, hörsehbehindert oder taubblind sind oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann; eingeschlossen sind solche Interessen, die sich bei den betroffenen Menschen aus dem Zusammentreffen mit zusätzlichen Behinderungen ergeben. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 381 eingetragen.

(2) Der Verein ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er ist ordentliches Mitglied des „Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.“ und des „Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Hilfe für behinderte Menschen, insbesondere blinder, sehbehinderter, hörsehbehinderter, taubblinder und mehrfachbehinderter blinder oder sehbehinderter Menschen. Er ist zudem Patientenorganisation der Menschen, die von Sehbehinderung oder Erblindung bedroht sind. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und welt-anschaulichen Betätigung. Ausgerichtet auf die vorstehend genannten Menschen sind die Zwecke des Vereins
a) die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Betroffenen,
b) die Förderung ihrer Selbstbestimmung,
c) die Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft,
d) die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung, sowie
e) die Förderung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung, um dem Personenkreis nach §2, Absatz 1 dieser Satzung die frühest- und
bestmögliche medizinische Rehabilitation, sowie uneingeschränkte soziale Teilhabe an allen Lebensbereichen - unabhängig von Alter, Herkunft und Geschlecht - zu ermöglichen,
b) Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des genannten Personenkreises mit dem Ziel einer barrierefreien und inklusiven Gesellschaft im Sinne der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen,
c) Bereitstellung von Informationen zu medizinischen Fragen und von Hilfen zur Bewältigung krankheits- oder patientenbezogener Probleme und Angebote zur Gesundheitsvorsorge,
d) Rechtsberatung, Rechtsvertretung und Verbandsklagen in behindertenspezifischen Angelegenheiten,
e) Aufklärung, Beratung und rechtliche Vertretung in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes,
f) Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen,
g) Förderung von Wohlfahrtseinrichtungen aller Art für den genannten Personenkreis,
h) Beratung in allen Fragen des Blinden- und Sehbehindertenwesens, das Erstellen von Gutachten und das Unterbreiten von Lösungsangeboten,
i) Informations- und Beratungsangebote für den genannten Personenkreis und unterstützende Begleitung der Betroffenen beim Verarbeiten der eingetretenen Einschränkungen,
j) Unterstützung der Angehörigen des genannten Personenkreises durch Information und Beratung,
k) Förderung der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und der gesellschaftlichen Teilhabe des genannten Personenkreises,
l) Mitwirkung bei der Erschließung neuer Berufsmöglichkeiten und Förderung der Entwicklung geeigneter Hilfsmittel für den genannten Personenkreis,
m) Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Weiterbildung des genannten Personenkreises,
n) Erholungsfürsorge, Sport- und Entspannungsangebote zum Ausgleich behinderungsbedingter Belastungen für Menschen des genannten Personenkreises,
o) Seniorenhilfe und Betreuung,
p) Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Einrichtungen, die den Interessen des genannten Personenkreises und deren Angehörigen
dienen, bzw. Beteiligung an der Trägerschaft entsprechender Einrichtungen,
q) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Angebote für den genannten Personenkreis machen bzw. Dienstleistungen für diesen vorhalten,
r) Vermittlung von blinden und sehbehindertenspezifischen Fertigkeiten und Fähigkeiten,
s) der Verein ist berechtigt, Mittelwerbung und dieser Aufgabe dienende Geschäfte zu betreiben, soweit dies mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Der Verein darf keine pauschalen Aufwandsentschädigungen zahlen. Lediglich die durch die Vereinsarbeit entstandenen und ordnungsgemäß belegten Spesen werden erstattet. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ausgaben-Ordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die blind, sehbehindert, hörsehbehindert oder taubblind sind oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.

(2) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein durch finanzielle Unterstützung oder durch praktische Mitarbeit zu fördern.

(3) Über die Beitrittserklärung entscheidet der geschäftsführende Vorstand oder eine von ihm hiermit betraute Person. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Nach Ablehnung kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die hierauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Beitrittserklärung endgültig.

(4) Beim Beitritt werden nachgewiesene Mitgliedszeiten in anderen Blinden- und Sehbehinderten-Selbsthilfeorganisationen übernommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den ordentlichen Mitgliedern stehen insbesondere folgende Rechte
zu:
a) Einflussnahme auf das Vereinsleben durch Anträge, Abstimmungen
und Wahlen,
b) die Möglichkeit, sich in Positionen des Vereins wählen zu lassen,
c) Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins,
d) Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereins,
e) Beratung in allen Fragen des Blinden und Sehbehindertenwesens.
f) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, bei der
Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die
mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder
einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang
stehen müssen, Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ gemeinnützige GmbH (rbm gGmbH) in Anspruch zu nehmen. Die Bedingungen der Inanspruchnahme richten sich nach § 2a der Satzung des Deutschen Blinden und Sehbehindertenverbandes e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Fördernde Mitglieder haben kein passives Wahlrecht, und sie können
die rbm nicht in Anspruch nehmen, ansonsten haben sie aber die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Alles Weitere regelt eine vom Vorstand zu erlassene Beitragsordnung.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Ausschluss
b) durch Ableben
c) durch Austritt
Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

(2) Mitglieder, die das Ansehen des Personenkreises nach §2, Absatz 1 oder des Vereins in grober Weise schädigen oder die einen Mitgliedsbeitrag trotz ergangener Mahnung nicht entrichten, können vom Vorstand oder von einer von ihm hiermit betrauten Person ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(3) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die hierauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss endgültig.

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Verwaltungsrates ernannt. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Bezirksgruppenversammlung,
d) der Verwaltungsrat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher in Textform oder über akustische Medien unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet entweder in Form einer Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder als hybride Versammlung statt. Der Vorstand entscheidet, nach welchem Verfahren die Mitgliederversammlung abgehalten wird. Die an einer virtuellen oder hybriden Versammlung teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Satzung. Findet die Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung statt, legt der Vorstand mit der Einladung fest, wie Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden. Er kann Abstimmungen und Wahlen auch im Wege des Umlauf- oder Sternverfahrens oder der Briefwahl zulassen.

(2) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschlossen hat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder der Verwaltungsrat dieses unter Angabe von Gründen verlangt. Für die Form der Einberufung und der Versammlung sowie für die Durchführung der Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorzulegen:
a. der Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
b. die von einem Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellte Jahresbilanz mit Geschäftsbericht,
c. der Bericht des Verwaltungsrates,
d. der Haushaltsplan.
Die Jahresbilanz liegt für Mitglieder 14 Tage vor und nach einer Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme in der Vereinsgeschäftsstelle aus.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Haushaltsplan.

(5) Jedes zur Mitgliederversammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht anwesend sind, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht einem anwesenden, in der Versammlung stimmberechtigten Mitglied zu übertragen, wobei kein Mitglied mehr als zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich vereinen darf. Die Stimmrechtsübertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer rechtsverbindlich unterzeichneten schriftlichen Erklärung des Übertragenden, aus der eindeutig hervorgeht, welches Mitglied das Stimmrecht wahrnehmen soll. Diese Erklärung muss explizit den Termin der Versammlung nennen, für die die Stimmrechtsübertragung erteilt wird, und sie ist der Versammlungsleitung vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Die Stimmrechtsübertragung gilt in jedem Fall nur für die eine in der Erklärung genannte Versammlung. Bei der Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

(6) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll in Textform gefertigt, das vom Schriftführer und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist. Es enthält mindestens: die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und mindestens einem und bis zu drei Beisitzern. Außerdem gehören dem Vorstand die Leiter der Bezirksgruppen an, die in den Bezirksgruppenversammlungen gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Schriftführer für die Dauer der Amtszeit.

(4) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Verein befindet. Mitglieder können auch bei Abwesenheit gewählt werden, sofern sie von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied vorgeschlagen werden und das schriftliche Einverständnis mit der Annahme des Amtes vorliegt. Die Mitglieder des Vorstandes, die über die Mitgliederversammlung gewählt werden, dürfen keiner Bezirksgruppenleitung angehören.

(5) Für die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden - geschäftsführender Vorstand - ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes muss blind oder sehbehindert im Sinne des Gesetzes sein. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Der geschäftsführende Vorstand und der Restvorstand bilden den Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende. Sie führen gemeinsam die Geschäfte und tragen für diese gemeinsam die Verantwortung. Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der zweite Vorsitzende seine Funktion.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte + 1 seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstands finden entweder in Form einer Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung (Online-Sitzung) oder als hybride Sitzung statt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet, nach welchem Verfahren die Vorstandssitzung abgehalten wird. Die an einer virtuellen oder hybriden Sitzung teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Satzung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, die des 2. Vorsitzenden. Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Vorstands können auch außerhalb der Sitzungen im Wege des Umlauf- oder Sternverfahrens oder der Briefwahl durchgeführt werden. Über die Sitzungen des Vorstands und über Abstimmungen und Wahlen außerhalb der Sitzungen ist ein Protokoll in Textform zu fertigen, das nach Genehmigung durch den Vorstand vom Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben ist. Es enthält mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen. Die Vorstandsprotokolle sind nur amtierenden Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern und den Leitungen der Bezirksgruppen zugänglich.

(8) Bei Ausscheiden des ersten und/oder zweiten Vorsitzenden hat eine Nachwahl durch eine vom Restvorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bei Ausscheiden eines oder der übrigen Vorstandsmitglieder bestellt der Restvorstand Ersatzvorstandsmitglieder, die von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer sowie Mitarbeiter einstellen. Alle das Dienst-/Arbeitsverhältnis berührenden Entscheidungen trifft der geschäftsführende Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

§ 12 Bezirksgruppen

(1) Der Verein ist in Bezirksgruppen gegliedert, deren Einrichtung oder Auflösung dem Vorstand obliegt. Zu einer Bezirksgruppe gehören die Mitglieder, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Bezirksgruppenbereich haben.

(2) Die Leitung jeder Bezirksgruppe besteht aus dem Leiter, mindestens einem und bis zu zwei Beisitzern. Sie müssen ordentliche Mitglieder sein und ihren Wohnsitz in diesem Bezirksgruppenbereich haben. Wählbar ist jedes ordentliche Bezirksgruppenmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Verein befindet. Mindestens ein Mitglied der Gruppenleitung muss blind oder sehbehindert im Sinne des Gesetzes sein. Sie werden von der Bezirksgruppenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat. Mitglieder können auch bei Abwesenheit gewählt werden, sofern sie von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied vorgeschlagen werden und das schriftliche Einverständnis mit der Annahme des Amtes vorliegt.

(3) Die Bezirksgruppen haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

(4) Im Falle der Verhinderung des Gruppenleiters übernimmt ein Beisitzer seine Funktion im Vorstand, inkl. Ausübung des Stimmrechts.

§ 13 Bezirksgruppenversammlungen

Die Bezirksgruppenversammlungen werden von der Bezirksgruppenleitung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, in Textform oder über akustische Medien einberufen. Eine Stimmrechtsübertragung ist entsprechend der Regelungen in § 10, Abs. 5 möglich. Die Bezirksgruppenversammlung findet entweder in Form einer Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder als hybride Versammlung statt. Die Bezirksgruppenleitung entscheidet, nach welchem Verfahren die Bezirksgruppenversammlung abgehalten wird. Die an einer virtuellen oder hybriden Versammlung teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Satzung. Findet die Bezirksgruppenversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung statt, legt die Bezirksgruppenleitung mit der Einladung fest, wie Wahlen und Abstimmungen durchgeführt werden. Sie kann Abstimmungen und Wahlen auch im Wege des Umlauf- oder Sternverfahrens oder der Briefwahl zulassen. Über die Versammlungen ist ein Protokoll in Textform zu fertigen, das vom Gruppenleiter bzw. einem Beisitzer zu unterschreiben ist. Es enthält mindestens die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen.

§ 14 Aufgaben der Bezirksgruppen

(1) Die Tätigkeit der Bezirksgruppen hat den Zweck, einen möglichst engen Kontakt zu den Mitgliedern herzustellen, um eine individuelle Betreuung zu ermöglichen.

(2) Die Bezirksgruppen haben die Aufgabe, außer ihren Versammlungen auch kulturelle und gesellige Veranstaltungen durchzuführen.

(3) Selbständige Mittelwerbung darf nicht von den Bezirks- oder anderen Gruppen oder von einzelnen Mitgliedern vorgenommen werden, sondern nur vom Vorstand oder der Geschäftsstelle. Alle über die vorgenannten Aufgaben hinausgehenden Maßnahmen sind mit dem Vorstand abzustimmen.

§ 15 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, und je einem Mitglied aus den Bezirksgruppen, diese werden von der Bezirksgruppenversammlung gewählt. Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Die Wahlen finden zwei Jahre nach den Vorstandswahlen in der
Mitgliederversammlung und den Bezirksgruppen statt. Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder bestellt der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied, das von der folgenden Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit zu bestätigen ist. Scheidet ein von einer Bezirksgruppe entsandtes Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus, wählt die betroffene Bezirksgruppe für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die interne Aufgabenverteilung geregelt ist.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder dem Vorstand noch einer Bezirksgruppenleitung angehören. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Verein befindet. Mitglieder können auch bei Abwesenheit gewählt werden, sofern sie von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied vorgeschlagen werden und das schriftliche Einverständnis mit der Annahme des Amtes vorliegt.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Sprecher und einen Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit. Scheidet von diesen einer vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt der Verwaltungsrat unverzüglich einen Nachfolger.

(4) Der Verwaltungsrat ist zuständig für
a. die Mitwirkung bei der strategischen Planung,
b. die Beratung des Haushaltsplans, über den in der Mitgliederversammlung entschieden wird,
c. die Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen vom Haushaltsplan,
d. die Beratung des Vorstandes,
e. die operative Kontrolle, durch vierteljährlichen Soll-Ist-Vergleich und Berichterstattung des Vorstandes über wesentliche Ereignisse,
f. die außerordentliche Kontrolle der wirtschaftlichen Verhältnisse, sofern für Unregelmäßigkeiten ein begründeter erheblicher Anlass besteht. Das kann durch die Einschaltung eines Externen erfolgen, der Mitglied der steuerberatenden Berufe sein muss. Voraussetzung dafür ist ein einstimmiges Votum des Verwaltungsrates,
g. die Zustimmung zu besonderen Geschäften, z.B. Grundstückskauf oder Darlehensaufnahme, sofern sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Sprecher, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden entweder in Form einer Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung (Online-Sitzung) oder als hybride Sitzung statt. Der Sprecher, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, entscheidet, nach welchem Verfahren die Verwaltungsratssitzung abgehalten wird. Die an
einer virtuellen oder hybriden Sitzung teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Satzung. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit diejenige des Stellvertreters. Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Verwaltungsrats können auch außerhalb der Sitzungen im Wege des Umlauf- oder Sternverfahrens oder der Briefwahl durchgeführt werden. Über die Sitzungen des Verwaltungsrats und über Abstimmungen und Wahlen außerhalb der Sitzungen ist ein Protokoll in Textform zu fertigen, dass nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben ist. Es enthält mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen. Die Verwaltungsratsprotokolle sind nur amtierenden Vorstands- und Verwaltungsratsmitgliedern und den Leitungen der Bezirksgruppen zugänglich.

§ 16 Fachgruppen

Zur Pflege besonderer beruflicher, kultureller, sportlicher oder sonstiger gemeinsamer Belange können sich die Mitglieder innerhalb des Vereins zu Fachgruppen zusammenschließen. Die Gruppen bedürfen zu ihrer wirksamen Errichtung der Genehmigung des Vorstandes. Diese Gruppen haben das Recht, in Angelegenheiten ihrer Interessen Anträge an den Vorstand zu stellen.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind wirksam, wenn mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ihr zugestimmt haben und in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die vorgesehene Satzungsänderung unter Bekanntmachung der Änderungsvorschläge hingewiesen worden ist. Die Bekanntmachung kann in Textform oder über akustische Medien erfolgen, entsprechend der Bezugsart der Vereinsmitteilungen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie in einer Mitgliederversammlung von vier Fünfteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Eine Beschlussfassung über die Auflösung ist nur dann zulässig, wenn sich in einer der Mitgliederversammlung vorausgegangenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder dafür ausgesprochen haben. Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der „Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.“ hat das Vermögen zum Wohle des Personenkreises nach § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 19 Übergangsbestimmung

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Für die gewählten Gremien gilt folgende Übergangsregelung: Die fünfjährige Amtszeit für den Vorstand und für die Bezirksgruppenleitungen gilt erstmals für die in 2020 ordentlich gewählten Gremien. Für den Verwaltungsrat gilt die fünfjährige Amtszeit erstmals mit den 2022 durchzuführenden ordentlichen Wahlen.